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Hier sind die letzten interessanten Urteile aufgeführt.

Abweichung Wohnflächenberechnung

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.04.2009 eine fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen einer abweichenden Wohnfläche für rechtens erklärt.
Im zur Entscheidung vorliegenden Fall hatten Mieter ihren Mietvertrag fristlos gekündigt. Zur Begründung gaben die Mieter an, dass die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche um mehr als 10 % von der realen Wohnfläche abweiche. Im Mietvertrag war die Wohnfläche mit ca. 100 qm angegeben.
Tatsächlich betrug die Größe der Wohnung lediglich 77,37qm. Das sind rund 22 % weniger, als im Mietvertrag ausgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung erklärt, dass bei einer Wohnflächenabweichung von 22,63 qm ein Mangel vorliegt, der zur folge hat, dass durch den Vermieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt wurde. Damit ist die Voraussetzung für eine Kündigung aus einem wichtigen Grund gemäß § 543 Abs. 2 BGB gegeben.
Gleichzeitig widersprach der Bundesgerichtshof der Auffassung des Berufungsgerichtes, dass der Mieter darlegen müsse, warum für ihn eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar sei. Der BGH sieht es als ausreichend für die fristlose Kündigung an, wenn einer der in § 543 BGB aufgeführten Tatbestände vorliegt.
Der Bundesgerichtshof sieht aber, dass das Recht einer außerordentlichen fristlosen Kündigung verwirkt sein kann, wenn der Mieter bei Mietbeginn oder danach erkennt, dass die Wohnflächengröße die im Mietvertrag angegebene Größe um mehr als 10 % unterschreitet und nicht zeitnah nach Kenntnisnahme die Wohnung kündigt.