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Mietverwaltungsvertrag
zwischen
im folgenden Text Eigentümer genannt – undImmobilienverwaltung Simon Heerstraße 10a 52391 Vettweiß-Lüxheim
im folgenden Text Verwalter genannt –
§1
Der Eigentümer der Eigentumswohnung, …………………………………………..beauftragt den Verwalter mit der Verwaltung für o.a. Anwesen und bevollmächtigt ihn unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Tätigkeit auszuführen.
§ 2 Verwalteraufgaben
Zu den Aufgaben des Verwalters im Rahmen der Mietverwaltung gehören, soweit in diesem Vertrag keine anderen Vereinbarungen getroffen werden.
Gesamter Geschäftsverkehr und Verhandlungen mit den Mietern, insbesondereÜberwachung und Verbuchung der monatlichen MietzahlungenAbmahnung der Mieter bei MietrückständenAbrechnung der Nebenkostenvorauszahlungen gemäß MietvertragKontrolle der Einhaltung der HausordnungAnlage der Mieterkaution gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
Monatliche Auszahlung der bereinigten Mieteinnahmen, es sei denn, der Mieter kommt seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach.Ordnungsgemäße Instandhaltung des Sondereigentums mit vorheriger Absprache des Eigentümers über die Auftragserteilung für Reparaturarbeiten. Diese erfolgen durch den Eigentümer namens und auf Rechnung des Eigentümers.Zahlungen von Handwerker-, Lieferanten - und sonstigen Rechnungen, sowie aller sonstigen Leistungen, die für die Bewirtschaftung des Objektes notwendig sind, insbesondere monatliche Wohngeldzahlungen, Wohngeldabrechnungen, Sonderumlagen, etc.Monatliche Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben (zur Information des Eigentümers)Jährliche Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben (für das Finanzamt).
§ 3 Sonderleistungen
Der Verwalter übernimmt auf Wunsch des Eigentümers die Wohnungsabnahme und Übergabe. Die Kosten hierfür betragen je Termin EUR 50, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Diese Kosten entfallen im Falle einer Neuvermietung durch den Verwalter.Der Verwalter übernimmt auf Wunsch des Eigentümers dieNeuvermietung. Die Kosten hierfür sind von den Parteien im Einzelfall schriftlich auszuhandeln.
§ 4 Verwaltungsgebühr
Der Verwalter erhält für die in § 2 genannte Tätigkeit eine monatliche Vergütung je Wohneinheit von EUR 15,00, inkl. der derzeit gültigen Umsatzsteuer von 19%.Für die Reparaturabwicklung berechnet die Verwaltung EUR 5,00, zzgl inkl. der derzeit gültigen Umsatzsteuer von 19% je Wohneinheit je Schadenfall. Die Vergütung wird zum 01. eines jeden Monats fällig und von der Mietauszahlung einbehalten.Für die Durchführung eines erfolgreichen Mieterhöhungsbegehrens erhält der Verwalter EUR 25,00, inkl. der derzeit gültigen Umsatzsteuer von 19% je Wohneinheit.Kopien werden mit EUR 0,05, inkl. Mehrwertsteuer, je Seite berechnet.Für die Abrechnung der Nebenkostenvorauszahlungen gemäß Mietvertrag erhält der Verwalter 1x jährlich einen Betrag von EUR 25,00, inkl. Mehrwertsteuer / Wohnung.Die Einrichtung der Mietkonten und auch der Mietkautionskonten gehen zu Lasten des Verwalters. Etwaige Gebühren werden nicht erhoben.
§ 5 Kündigung und Tod
Dieser Vertrag gilt zunächst für den Zeitraum vom ………….. bis ……………Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.Bei einer Erbengemeinschaft kann die Kündigung des Verwaltervertrags nur durch sämtliche Miterben gemeinschaftlich erfolgen, ohne das es auf die Höhe des Anteils des einzelnen Miterben ankommt. § 6 Haftung
Der Verwalter haftet nicht für Ausfallmieten. Eine Mietgarantie wird nicht übernommen.Die Haftung für die Realisierung von Miet- und Nebenkostenrückständen durch den Verwalter ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.Eine Haftung des Verwalters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.Der Verwalter ist nicht verpflichtet, Unterlagen länger als 2 Jahre aufzubewahren. Unterlagen die älter als 2 Jahre ist wird er sofern er Sie nicht aufbewahren möchte, an die Eigentümer aushändigen.
§ 7 Verjährung
Die Verjährungsfrist beträgt einvernehmlich 2 Jahre
§ 8 Salvatorische Klausel Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Gesamten. Anstelle der nichtigen Bestimmungen gilt eine solche Vorschrift als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Sinngehalt der unwirksamen Bestimmungen als nächsten kommt.
§ 9 Nebenabreden
Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen diese Vertrages und / oder Nebenabreden sind nur in schriftlicher Form gültig.
§ 10 Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Düren vereinbart, soweit nicht nach der ZPO ein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist.
§ 11 Die Vertragsparteien bestätigen, daß Sie den Vertrag in dieser Form genehmigt und eine unterschriebene Ausfertigung erhalten haben.
, den Vettweiß, den
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( Eigentümer ) ( Verwalter )
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